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AGB


Zuletzt aktualisiert am: 07.3.2024

Allg. Vertrags /Geschäftsbedingungen (AGB) // Die Bootswerft Heinrich AG mit designboats ist bestrebt ein angenehmes Geschäftsklima zu Kunden/Lieferanten und Personal zu führen. Damit dies ohne Missverständnisse gelingt, wurden nachstehend Richtlinien erstellt, die eine gute Geschäftsbeziehung fördern sollen.

  1. Allgemeines
  1. Die Bedingungen gelten für Aufträge und Verträge mit der Bootswerft Heinrich AG, Bleichstrasse 55, 8280 Kreuzlingen. (WERFT)
  2. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, hat das keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Besteller und Werft verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.
  1. Vertragsabschluss
  1. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen zwischen der Werft und dem Besteller bedürfen zu ihrer rechtlichen Gültigkeit der Schriftform (normaler Postverkehr und Telefax, E-Mail nur wenn der Empfang von Bootswerft Heinrich AG bestätigt wurde.
  2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung durch die Werft zustande (Vertrag/Auftragsbestätigung), bzw. gegenseitige Unterschrift mit einem rechtlichen Vertreter der Werft.
  3. Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit die Werft diese schriftlich akzeptiert hat.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Der vereinbarte Preis versteht sich netto in CH-Franken (inkl. CH-MwSt) oder Angaben gem. gegenseitigem Vertrag und gilt für Lieferung ab Werft. Bei einem Vertrag zu einer Yacht sowie deren Extras hat die Restzahlung spätestens 14 Tage vor Lieferung, auf dem Bankkonto der Werft einzutreffen. Teilbeträge sind jeweils gem. Vereinbarung fällig. Zahlungen erfolgen entweder gem. den vereinbarten Terminen im Vertrag oder entsprechend der Zahlungsfrist der Faktura. Der Kunde ist verpflichtet zu den Terminen gem. Vertrag die Zahlungen vorzunehmen ohne zusätzliche Aufforderung der Werft.
  2. Eine Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, außer dies wird von der Werft unbestritten oder rechtskräftig festgestellt und/oder vorgeschlagen.
  3. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht/Zoll/Krankosten und Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers. (od. gem. Vertrag)
  4. Der Besteller hat alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen. Insbesondere haftet der Kunden wenn die Yacht oder Service im Ausland übergeben und eingesetzt werden soll.
  5. Wenn der Kunde sich nicht an Zahlungstermine oder deren gesetzte Frist hält, werden 4% Zins pro Jahr belastet auf die entsprechende Summe und die Werft ist von möglichen Vereinbarungen zugunsten des Kunden entbunden.
  1. Lieferfristen
  1. Eine Frist für die Ausführung der Arbeiten od. Lieferung von Ware ist für die Werft nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich explizit bestätigt worden ist. Eine Verzugsentschädigung oder entgangener Gewinn zu Gunsten des Bestellers ist ausgeschlossen.
  2. Der Besteller kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder- ist ein solcher nicht bezeichnet- nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die Werft ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Besteller sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  3. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, welche die Werft nicht beeinflussen kann od. durch höhere Gewalt, insbesondere Auswirkung von Pandemien od. kriegerischer Handlungen, teilt sie dies dem Besteller mit. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Bestellers, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Besteller kann jedoch verlangen, dass ein neuer, dem Umfang der Änderung angepasste Lieferzeitraum festgelegt wird.
  1. Sicherheiten
  1. Die Werft behält sich vor, bis zur Befriedigung ihrer Forderungen das Retentionsrecht nach den Art. 895 ff. ZGB geltend zu machen.
  2. An Schiffen, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, werden Arbeiten nur gegen vorgängige Leistung einer angemessenen Sicherheit vorgenommen.
  1. Transport
  1. Das Boot, an dem Arbeiten vorzunehmen sind, ist vom Besteller auf seine Kosten bei der Werft abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Bestellers durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes inkl. einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Werft braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits. Entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen. Sämtliche Transporte innerhalb des Werftgeländes sind automatisch versichert, sofern sich das Boot in Obhut der Werft befindet
  1. Bei An-Abtransport trägt der Eigentümer die Transportgefahr.
  2. Übernimmt/Organisiert die Werft den Transport für den Eigentümer, erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind rechtzeitig bekannt zu geben.
  3. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die Werft empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
  1. Gewährleistung
  1. Die Werft leistet ausschließlich gem. der Richtlinien der jeweiligen Hersteller Gewähr für die Lieferung von Ware. Es sind dies 24 Monate auf Ware ab Uebergabe an den Kunden sowie 12 Monate auf Handwerk ab Installation durch die Werft. Bei neuen Yachten gilt das separate Gewährleistungsreglement.
  2. Für gebrauchte Yachten wird keine Gewähr übernommen.

Die Richtlinien nach Schweizer Gesetz haben keinen Einfluss auf die Gewährleistungsreglemente des jeweiligen Herstellers (EU)

  1. Erweist sich das Boot oder Teile desselben als schadhaft und sind diese Mängel nachweislich auf mangelhafte Ausführung oder auf fehlerhaftes, von der Werft geliefertes Material bei Übergabe zurückzuführen, so wird die Werft diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch Instandstellung oder Auswechseln von schadhaften Teilen beseitigen. Voraussetzung ist, dass der Werft diese Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
  2. Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die Werft die Gewährleistung im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, allerdings nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Nebenkosten werden nicht übernommen.
  3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht sofort geeignete Massnahmen zur Schadenminderung trifft oder sofern der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Werft Arbeiten zur Behebung ausführen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  1. Haftung
  1. Die Werft haftet gegenüber dem Besteller für Schäden, soweit diese von ihrem Personal anlässlich der Ausführung der ihr vom Besteller übertragenen Arbeiten oder bei der Beseitigung von Mängeln gemäss Ziff. VII nachweislich durch grobes Verschulden verursacht worden sind. Der Besteller kann bei Bedarf den Haftungsumfang schriftlich anfordern bzw. Einsicht in die Versicherungsdetails der Werft wünschen. Der Besteller hat für Schäden einzustehen, die durch ihn selber oder sein Personal oder durch von ihm zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden. Entsteht ein Schaden durch das Personal oder deren Arbeiten, welche nachweislich infolge Mitwirkung des Bestellers entstanden sind, trägt die Werft keine Haftpflicht aus diesen Schäden.
  2. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn oder von indirekten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden oder Verluste geltend gemacht werden.
  3. Vorbehalten das Bundesgesetz über Produktehaftpflicht (EU)
  1. Gefahrtragung
  1. Der Eigentümer trägt das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes des Bootes während der Ausführung der Arbeiten- ungeachtet davon, wo diese ausgeführt werden- und während des Transportes oder der Lagerung des Bootes.
  2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
  1. Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand für den Besteller wie auch für die Werft ist der Sitz der Werft. Es gilt das Schweizer Recht.